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Weitere Berufsgruppen und berufstätige Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Notbetreuungsplatz

20. 04. 2020

Liebe Eltern und liebe Erziehungsberechtigten,

ab heute, Montag den 20.04.2020 gelten neue Regelungen für unsere Notbetreuung:

 

Der Kreis der Berufsgruppen und der Möglichkeit, dass eine Schülerin oder ein Schüler in unsere Notbetreuung aufgenommen werden kann, hat sich erweitert (siehe Auszug aus der Verordnung unten).

Wenn sie Bedarf haben informieren sie bitte die Schulleitung per Mail (immer gut!!!: fs.lohbachweg_ta@schule.duesseldorf.de) oder

telefonisch in der Zeit ab 7.30 Uhr: 8997771)

 

Berufsgruppen:

(1) Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden.

 

(2) Die nachstehende Liste über die Personenkreise kritischer Infrastrukturen lehnt sich an die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz  an. Sie wird stetig fortentwickelt. Danach handelt es sich um Personal kritischer Infrastrukturen bei in den folgenden Bereichen Tätigen:

 

1. Sektor Energie: - Strom, Gas, Wärme und Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik), - Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze;

 

2. Sektor Wasser, Entsorgung: - hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung und Entsorgung, - Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze;

 

3. Sektor Ernährung, Hygiene: Produktion, Groß- und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik);

 

4. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation: insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur;

 

5. Sektor Gesundheit: - insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizin-produktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, - veterinärmedizinische Notfallversorgung;

 

6. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen: - insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers, - Personal der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter und der Sozialhilfeträger zur Auf-rechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes), - Personal im Bereich der Sozialversicherungen;

 

7. Sektor Transport und Verkehr: - insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personen-fern- und Güterverkehr, - Personal der Deutschen Bahn und nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, - Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs, - Personal der Post- und Paketzustelldienste (insbesondere im Zustelldienst);

 

8. Sektor Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation;

 

9. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune) - Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuer-wehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesens, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und 5/5 Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufga-ben, Finanzverwaltung sowie Hochschulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind, - Gesetzgebung/Parlament;

 

10. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe: - Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kinderta-gespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, - notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen.

 

§ 6 Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten: 

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allge-meinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Ver-ordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

 

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 2. April 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef Laumann

 

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