Corona-Regelungen (ab Februar 2023)

TAS

Am 25. Januar 2023 hat das Schulministerium die Schulen in NRW über die Regelungen für den Schulbetrieb nach Auslaufen der Corona-Verordnungen informiert (siehe hier).

 

Auslaufen der Corona-Verordnungen:

Mit Ablauf des 31. Januar 2023 laufen die Corona-Schutzverordnung in Teilen und die Corona-Test- und Quarantäne-Verordnung aus, so dass es für die Schule keine Corona-Einschränkungen mehr gibt. Durch das Auslaufen der Corona-Test- und Quarantäne-Verordnung entfällt vor allem die fünftägige Isolationspflicht bei einer Corona-Infektion.

 

Wegfall von Testungen:

Insbesondere auf der Grundlage, dass keine Isolationspflicht besteht, müssen auch keine Tests mehr durchgeführt werden, um am Schulbetrieb teilnehmen zu dürfen, so dass wir als Schule noch die Tests, die uns zur Verfügung stehen, verwenden können, aber keine neuen Tests mehr bestellen können.

 

Masketragen in der Schule:

In der Schule kann natürlich weiterhin eine Maske getragen werden, wobei es dazu keine Empfehlung mehr gibt. Für positiv getestete Personen gilt allerdings, dass diese in Innenräumen, die nicht zum häuslichen Umfeld gehören, eine Maske innerhalb der ersten fünf Tage tragen müssen. Somit gilt dies auch für die Schule.

 

Hygieneregelungen:

Weiterhin werden die verschiedenen Hygieneregelungen rund um das Händewaschen beachtet und eingehalten.

 

Schulischer Unterricht:

Der Unterricht soll in Präsenz und somit in der Schule stattfinden. Distanzunterricht soll nur unter bestimmten Bedingungen Anwendung finden.

 

Im Krankheitsfall:

Grundsätzlich gilt folgender Grundsatz, der auch unabhängig von einer Corona-Infektion Gültigkeit hat:

 

"Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen!"

 

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten melden Ihr Kind im Krankheitsfall vom Unterricht ab. Dies kann auf folgende Weise gesehen:

  • Anruf in der Schule: 0211 8997771

  • Per SDUI bei den Klassenlehrer:innen

  • Per eMail:

  • Über die Homepage: Krankmeldung

 

Ein Attest ist nicht vorzulegen. Allerdings können die Lehrer:innen ein Attest erfragen, wenn an der Krankmeldung Zweifel bestehen.